Ob es sich bei der streitigen Vertragsbestimmung um eine resolutive (auflösende) Bedingung oder um eine Befristung handelt, ist nicht entscheidend, da die Bestimmungen über die Bedingungen analog auf Befristungen angewendet werden können (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Nr. 4265 ff.). Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Amtsgerichtspräsident von einer auflösenden Bedingung oder von einer Befristung ausgegangen ist.