Weil der Amtsgerichtspräsident dies verkannt habe, habe er eine falsche Beweislastverteilung vorgenommen, indem er ihm die Beweislast für den Nachweis des Eintritts der angeblichen Bedingung auferlegt habe. Es wäre an der Klägerin gelegen nachzuweisen, dass dem rentenbegründenden Urteil der Charakter eines Rechtsöffnungstitels für die in Betreibung gesetzte Forderung zukomme. Ob es sich bei der streitigen Vertragsbestimmung um eine resolutive (auflösende) Bedingung oder um eine Befristung handelt, ist nicht entscheidend, da die Bestimmungen über die Bedingungen analog auf Befristungen angewendet werden können (vgl. Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.