Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident den im Scheidungsurteil verwendeten Begriff "Pensionierung" als auslegungsbedürftig betrachtete und die Entscheidung darüber dem Sachrichter vorbehielt. Ein Nichtigkeitsgrund ist darin nicht zu erblicken. 4.2. Nach Auffassung des Beklagten handelt es sich bei der streitigen Vertragsklausel nicht um eine Resolutivbedingung, sondern um eine Befristung. Weil der Amtsgerichtspräsident dies verkannt habe, habe er eine falsche Beweislastverteilung vorgenommen, indem er ihm die Beweislast für den Nachweis des Eintritts der angeblichen Bedingung auferlegt habe.