Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum materiellen Scheidungsrecht geht gegenteils davon aus, dass es nur auf den Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung ankommen kann, da die Pflicht zur Zahlung eines Unterhaltsbeitrages einzig von der objektiven Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners abhänge und nicht von subjektiven Faktoren wie dem vom Rentenschuldner selbst gewählten Zeitpunkt des Eintritts in den Ruhestand (BGE 121 III 297). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass der Amtsgerichtspräsident den im Scheidungsurteil verwendeten Begriff "Pensionierung" als auslegungsbedürftig betrachtete und die Entscheidung darüber dem Sachrichter vorbehielt.