Begrifflich besage "Pensionierung" die Beendigung des Lebensabschnittes der beruflichen Aktivität. Dieser Begriff orientiere sich grundsätzlich weder an den Bestimmungen des AHVG noch des BVG, sondern direkt an der Tatsache des Eintritts in den Ruhestand. Nachdem anerkannt bzw. bewiesen sei, dass er per 30. Juni 2005 pensioniert worden sei, sei dem rentenbegründenden Urteil die Wirkung, als Rechtsöffnungstitel für Unterhaltsforderungen ab diesem Zeitpunkt zu dienen, entzogen. Der Begriff der Pensionierung ist nicht eindeutig.