Aus den Erwägungen des Scheidungsurteils lasse sich betreffend Konkretisierung des Begriffs "Pensionierung" nichts entnehmen. (¿) Der Klägerin sei gestützt auf das Scheidungsurteil für die Unterhaltsverpflichtung definitive Rechtsöffnung zu gewähren. (¿) 4.1. Der Beklagte wendet gegen den vorinstanzlichen Entscheid zunächst ein, der Begriff "Pensionierung" sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Klägerin weder unklar noch interpretationsbedürftig. Begrifflich besage "Pensionierung" die Beendigung des Lebensabschnittes der beruflichen Aktivität.