Die Unterhaltsbeiträge seien daher bis zur ordentlichen Pensionierung mit Eintritt ins AHV-Alter geschuldet. Der Beklagte hingegen führe aus, im Zeitpunkt des Abschlusses der Scheidungsvereinbarung seien die Angestellten seiner Firma ordentlicherweise mit 60 Jahren pensioniert worden und die Formulierung selbst dränge den Schluss auf, dass man eine vorzeitige Pensionierung schon damals in Betracht gezogen habe. Die Parteien verstünden unter der Bedingung "Pensionierung" somit offensichtlich etwas Unterschiedliches. (¿) Aus den Erwägungen des Scheidungsurteils lasse sich betreffend Konkretisierung des Begriffs "Pensionierung" nichts entnehmen.