Der Beklagte erbringe mit dem an ihn adressierten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 15. November 2004 zwar den urkundlichen Beweis seiner (vorzeitigen) Pensionierung per 30. Juni 2005. Die Klägerin wende aber ein, dass beide Parteien im Zeitpunkt der Scheidung von der ordentlichen Pensionierung des Beklagten bei Eintritt ins AHV-Alter mit 65 Jahren ausgegangen seien, wobei in jenem Zeitpunkt bei seiner Arbeitgeberin von vorzeitiger Pensionierung keine Rede gewesen sei. Die Unterhaltsbeiträge seien daher bis zur ordentlichen Pensionierung mit Eintritt ins AHV-Alter geschuldet.