Gelinge ihm dieser Urkundenbeweis nicht, gelte die Bedingung, falls ihr Eintritt nicht anerkannt sei, im Rechtsöffnungsverfahren als nicht eingetreten. Erachte der Rechtsöffnungsrichter eine Bedingung in einer Vereinbarung der Parteien als unklar und sei auch offensichtlich, dass beide Parteien Unterschiedliches unter der Bedingung verstünden, komme ihm die Befugnis, über den Eintritt der Bedingung zu befinden, nicht zu. Der Beklagte erbringe mit dem an ihn adressierten Schreiben seiner Arbeitgeberin vom 15. November 2004 zwar den urkundlichen Beweis seiner (vorzeitigen) Pensionierung per 30. Juni