Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, diese Vereinbarung enthalte hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Beklagten eine Resolutivbedingung. In einem solchen Fall könne der Schuldner die Rechtsöffnung zu Fall bringen, wenn er durch Urkunden liquide beweise, dass die Bedingung eingetreten sei. Gelinge ihm dieser Urkundenbeweis nicht, gelte die Bedingung, falls ihr Eintritt nicht anerkannt sei, im Rechtsöffnungsverfahren als nicht eingetreten.