Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 31. März 1987, wonach der Beklagte der Klägerin gestützt auf die genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung bis zu seiner Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.-- zu bezahlen hat. Es ist unbestritten, dass sich dieser Betrag durch Wegfall der Kinderalimente mit gleichzeitiger Erhöhung der Frauenalimente und Indexanpassung für den geforderten Zeitraum (Juli 2005) auf Fr. 2'142.50 erhöht hat. Der Amtsgerichtspräsident kam zum Schluss, diese Vereinbarung enthalte hinsichtlich der Unterhaltspflicht des Beklagten eine Resolutivbedingung.