Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, eine Scheidungskonvention auszulegen. Die streitige Frage, ob eine im Scheidungsurteil enthaltene Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist oder nicht, ist vom Sachgericht zu entscheiden. ====================================================================== 3.- Die Klägerin stützt ihr Rechtsöffnungsbegehren auf das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 31. März 1987, wonach der Beklagte der Klägerin gestützt auf die genehmigte Vereinbarung über die Nebenfolgen der Ehescheidung bis zu seiner Pensionierung monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'250.-- zu bezahlen hat.