{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-03-28", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-06-39_2006-03-28.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2804", "Checksum": "385a483d6c8d9be17782b4e88707a8ce"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 06 39", "2006 I Nr. 51"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 28.03.2006 SK 06 39 (2006 I Nr. 51)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 82 SchKG. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, eine Scheidungskonvention auszulegen. Die streitige Frage, ob eine im Scheidungsurteil enthaltene Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist oder nicht, ist vom Sachgericht zu entscheiden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:19:07", "Checksum": "7d269fd4f2dd2b671d828f5d509c0c81", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 28.03.2006 SK 06 39 (2006 I Nr. 51)\nRegeste:\nArt. 82 SchKG. Der Rechtsöffnungsrichter ist nicht befugt, eine Scheidungskonvention auszulegen. Die streitige Frage, ob eine im Scheidungsurteil enthaltene Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist oder nicht, ist vom Sachgericht zu entscheiden. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Gauch/Schluep/Schmid/Rey, Schweizerisches Obligationenrecht, Allg.Teil, Bd. II, 8. Aufl., Zürich 2003, Nr. 4265 ff.). Im Ergebnis kommt es daher nicht darauf an, ob der Amtsgerichtspräsident von einer auflösenden Bedingung oder von einer Befristung ausgegangen ist. Im Übrigen verkennt der Beklagte, dass der von der Klägerin aufgelegte Rechtsöffnungstitel die Vermutung begründet, dass eine Schuldpflicht besteht, welche nur durch strikten Gegenbeweis zu entkräften ist (BGE 115 III 100 E. 4). Es steht daher ausser Frage, dass er den urkundlichen Beweis dafür zu erbringen hätte, dass die Bedingung bzw. Befristung eingetreten ist. Diese Beweislastverteilung ergibt sich unmittelbar aus Art. 81 Abs. 1 SchKG. Die Rüge der falschen Beweislastverteilung erweist sich somit als unbegründet und ein Nichtigkeitsgrund ist auch in diesem Punkt nicht auszumachen. 4.3. Der Beklagte führt unter Hinweis auf BlSchKG 1991 S. 35 f. weiter aus, wenn es sich um eine Bedingung handeln würde, wäre der Rechtsöffnungsrichter nicht befugt, über den Eintritt der Bedingung zu befinden. Mit dieser Rüge rennt der Beklagte offene Türen ein, da der Amtsgerichtspräsident diesem Grundsatz nachgelebt und keine Entscheidung darüber getroffen hat, ob die Bedingung eingetreten sei. Sein Entscheid entspricht dem vom Beklagten angerufenen Präjudiz. Weil der Amtsgerichtspräsident tatsächlich nicht darüber befunden hat, ob die im Rechtsöffnungstitel enthaltene auflösende Bedingung (bzw. Befristung) eingetreten ist oder nicht, erweisen sich auch die weiteren Rügen des Beklagten als obsolet, inhaltliche Interpretationen eines als Rechtsöffnungstitel dienenden Urteilsspruchs seien nicht Sache des Rechtsöffnungsrichters, sondern des ordentlichen Richters. Ebenso wenig bedeutsam ist sein Einwand, die richterliche Kognitionsbefugnis sei im Rechtsöffnungsverfahren beschränkt auf die Frage nach der Vollstreckbarkeit des in Betreibung gesetzten Anspruchs, und über den materiellen Bestand der Forderung sei nicht zu befinden. An diese Grundsätze hat sich der Amtsgerichtspräsident gehalten. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 28. März 2006 (SK 06 39) |"}