Denn solche Urteile sprechen sich verbindlich, d.h. den Mieter grundsätzlich im Rahmen seiner vertraglich begründeten Schuldverpflichtung bindend, über die generell zulässige Höhe eines Mietzinses nach einer zulässigen und gültigen Vertragsänderung aus. Sie äussern sich hingegen nicht zum Bestand einer konkreten, in Betreibung gesetzten Mietzinsforderung wie ein Leistungsurteil und können daher keinen Rechtsöffnungstitel im Sinne der Art. 80 f. SchKG darstellen (Higi, Zürcher Komm., N 13 f. zu Art.