Urteile, die im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art. 270b OR ergehen, sind deshalb Feststellungsurteile und nicht Gestaltungsurteile. Das trifft auch auf die Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 28. Januar 2002 zu. Als solche berechtigen solche Urteile zusammen mit dem Mietvertrag, auf dem sie basieren, sowie der Erhöhungsanzeige zur Rechtsöffnung, allerdings nur im Sinne von Art. 82 SchKG. Denn solche Urteile sprechen sich verbindlich, d.h. den Mieter grundsätzlich im Rahmen seiner vertraglich begründeten Schuldverpflichtung bindend, über die generell zulässige Höhe eines Mietzinses nach einer zulässigen und gültigen Vertragsänderung aus.