Aus den Erwägungen: Die Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 28. Januar 2002 entspricht dem Entscheid des Zivilrichters über eine Anfechtungsklage nach Art. 270b OR. Hier wie dort beschränkt sich die Missbrauchsüberprüfung auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Rechtsausübung und greift in ihrem Resultat dann, wenn ein Missbrauch vorliegt, nicht unmittelbar in den Verrtag als solchen bzw. in dessen Bestimmungen zum geschuldeten Entgelt ein. Die Missbrauchsfeststellung begrenzt nur das Gestaltungsrecht des Vermieters in Bezug auf seine vertragsändernden Wirkungen. Urteile, die im Rahmen eines Verfahrens gemäss Art.