2 SchKG und erteilte dem Kläger für die Mietzinsrestanz die definitive Rechtsöffnung. Im Rekursverfahren vor Obergericht machte der Beklagte geltend, diese Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen erörtere nur miettechnische Aspekte und enthalte keine Verpflichtung an ihn, dem Kläger eine Zahlung zu leisten. Aus den Erwägungen: Die Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen vom 28. Januar 2002 entspricht dem Entscheid des Zivilrichters über eine Anfechtungsklage nach Art.