Der Kläger betrieb den Beklagten für Mietzinsrestanzen, die sich aus einer Mietzinserhöhung ergeben hatten. Diese Mietzinserhöhung war im Zuge eines WEG-finanzierten Umbaus erfolgt und vom zuständigen Bundesamt für Wohnungswesen in einem vom Beklagten angestrengten Anfechtungsverfahren mit rechtskräftiger Verfügung vom 28. Januar 2002 als rechtmässig beurteilt worden. Die Vorinstanz qualifizierte diese Verfügung des Bundesamtes für Wohnungswesen als definitiven Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG und erteilte dem Kläger für die Mietzinsrestanz die definitive Rechtsöffnung.