Zwar gab es in der Ehe zwischen dem Beklagten und der Klägerin offenbar einige Probleme, was objektiv daraus ersichtlich ist, dass die beiden getrennt leben, doch es ginge zu weit, aufgrund dieser Tatsache vom Beklagten zu verlangen, Vorkehrungen für den Empfang eines behördlichen Aktes zu treffen. Da mithin nicht von einer fingierten Zustellung der das Verfahren einleitenden Vorladung im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung ausgegangen werden kann, bleibt auch zweitinstanzlich unbewiesen, dass der Beklagte im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG richtig vorgeladen worden war. Der Rekurs ist demnach abzuweisen und der angefochtene Entscheid ist zu bestätigen.