Weder liegen Anzeichen vor noch werden von der Klägerin entsprechende Tatsachen vorgebracht, wonach der Beklagte mit der Zustellung von Gerichtsurkunden im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht X. rechnen musste. Zwar gab es in der Ehe zwischen dem Beklagten und der Klägerin offenbar einige Probleme, was objektiv daraus ersichtlich ist, dass die beiden getrennt leben, doch es ginge zu weit, aufgrund dieser Tatsache vom Beklagten zu verlangen, Vorkehrungen für den Empfang eines behördlichen Aktes zu treffen.