LGVE 1998 I Nr. 22). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn vorgängig ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden war, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten, d.h. unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen Entscheide, welche das Verfahren betreffen, zugestellt werden können (BGE 116 Ia 92 E. 2a, 115 Ia 15 E. 3a). (¿) Weder liegen Anzeichen vor noch werden von der Klägerin entsprechende Tatsachen vorgebracht, wonach der Beklagte mit der Zustellung von Gerichtsurkunden im Rahmen des Eheschutzverfahrens vor dem Bezirksgericht X. rechnen musste.