SchKG setzt tatsächliche Zustellung der verfahrenseröffnenden Verfügung voraus. ====================================================================== In einem Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge schützte die Vorinstanz den Einwand des Beklagten, er habe keine Kenntnis gehabt vom Verfahren, welches zum definitiven Rechtsöffnungstitel geführt habe. Auch vor Obergericht war streitig, ob der Beklagte im Sinne von Art. 81 Abs. 2 SchKG gehörig vorgeladen worden war. Aus den Erwägungen: