I - V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VIII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. IX. Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Januar 2007 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 9. Januar 2001 ersetzt (LGVE 2000 I Nr. 52; siehe auch LGVE 2001 Nr. 47). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 15. Dezember 2006 (SK 06 142) |