{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-06-142_2006-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2937", "Checksum": "2f8b0646a1319d2e639c7933c579d5de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 06 142", "2006 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 15.12.2006 SK 06 142 (2006 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "3d97cb2cb6f1a36cab15d3fde5fb12af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 15.12.2006 SK 06 142 (2006 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n jedoch nur auf Antrag des Schuldners. III. Steuern Diese sind bei der Berechnung des Notbedarfs nicht zu berücksichtigen (BGE 95 III 42 E. 3). Bei ausländischen Arbeitnehmern, die der Quellensteuer unterliegen, ist bei der Berechnung der pfändbaren Quote vom Lohn auszugehen, der diesen tatsächlich ausbezahlt wird (BGE 90 III 34). IV. Sonderbestimmungen über das dem Schuldner anrechenbare Einkommen 1. Beiträge gemäss Art. 163 ZGB und Art. 12 PartG Verfügt der Ehegatte oder der eingetragene Partner des Schuldners über ein eigenes Einkommen, so ist das gemeinsame Existenzminimum von beiden Ehegatten oder eingetragenen Partnern (ohne Beiträge gemäss Art. 164 ZGB) im Verhältnis ihrer Nettoeinkommen zu tragen. Entsprechend verringert sich das dem Schuldner anrechenbare Existenzminimum (BGE 114 III 12 ff.). 2. Beiträge gemäss Art. 323 Abs. 2 ZGB Die Beiträge aus dem Erwerbseinkommen minderjähriger Kinder, die in Haushaltgemeinschaft mit dem Schuldner leben, sind vorab vom gemeinsamen Existenzminimum abzuziehen (BGE 104 III 77 f.). Dieser Abzug ist in der Regel auf einen Drittel des Nettoeinkommens der Kinder, höchstens jedoch auf den für sie geltenden Grundbetrag (Ziff. I/4) zu bemessen. Der Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit dem Schuldner lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums desselben grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist dabei ein angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) in Abzug zu bringen (Ziff. V/2). V. Abzüge vom Existenzminimum 1. Naturalbezüge wie freie Kost, Dienstkleidung usw. sind entsprechend ihrem Geldwert vom Existenzminimum in Abzug zu bringen: Freie Kost mit 50 % des Grundbetrages; Dienstkleidung mit Fr. 20.- bis Fr. 30.- pro Monat. 2. Angemessener Anteil an den Wohnkosten (Mietzins und Heizung) der in gemeinsamem Haushalt mit dem Schuldner lebenden volljährigen Kinder mit eigenem Erwerbseinkommen. 3. Reisespesenvergütungen, welche der Schuldner von seinem Arbeitgeber erhält, soweit er damit im Existenzminimum eingerechnete Verpflegungsauslagen in nennenswertem Umfang einsparen kann. VI. Barnotbedarf Der Barnotbedarf bei freier Kost entspricht 50 % des Grundbetrages (Ziff. I). VII. Abweichungen von den Ansätzen gemäss Ziff. I - V können soweit getroffen werden, als der Betreibungsbeamte sie aufgrund der ihm im Einzelfall obliegenden Prüfung aller Umstände für angemessen hält. VIII. Verdienstpfändungen (Einkommen aus selbständiger Berufstätigkeit, Trinkgeldeinnahmen im Gastgewerbe usw.): Hier finden die vorstehenden Richtlinien analoge Anwendung. IX. Die neuen Richtlinien sind auf alle ab 1. Januar 2007 zu vollziehenden Lohnpfändungen und Pfändungsanschlüsse anzuwenden. Mit dieser Weisung wird die frühere vom 9. Januar 2001 ersetzt (LGVE 2000 I Nr. 52; siehe auch LGVE 2001 Nr. 47). Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 15. Dezember 2006 (SK 06 142) |"}