{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2006-12-15", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-06-142_2006-12-15.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2937", "Checksum": "2f8b0646a1319d2e639c7933c579d5de"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 06 142", "2006 I Nr. 53"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 15.12.2006 SK 06 142 (2006 I Nr. 53)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:32", "Checksum": "3d97cb2cb6f1a36cab15d3fde5fb12af", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 15.12.2006 SK 06 142 (2006 I Nr. 53)\nRegeste:\nArt. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare). | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\n| Entscheid: | Art. 93 SchKG. Weisung zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs (Existenzminimum) bei Lohn- und Verdienstpfändungen (Anpassung der in LGVE 2000 I Nr. 52 publizierten Weisung aufgrund des Bundesgesetzes über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare). ====================================================================== Mit Weisung vom 15. Dezember 2006 hat die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des Obergerichts aufgrund der Vorschläge der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz betreffend Ziff. IV/1 angepasst. Neu wurde das auf den 1. Januar 2007 in Kraft tretende Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare (PartG) berücksichtigt. Weitere Änderungen wurden nicht vorgenommen. Die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs lauten demnach ab 1. Januar 2007 wie folgt: Monatlicher Grundbetrag Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas ist in der Regel vom monatlichen Einkommen des Schuldners folgender Grundbetrag als unumgänglich notwendig im Sinne von Art. 93 SchKG von der Pfändung ausgeschlossen: 1. für einen alleinstehenden Schuldner Fr. 1'100.- 2. für einen alleinerziehenden Schuldner mit Unterstützungspflichten Fr. 1'250.- 3. für ein Ehepaar oder zwei andere eine dauernde Hausgemeinschaft bildende erwachsene Personen Fr. 1'550.- 4. Unterhalt der Kinder für jedes Kind im Alter bis zu 6 Jahren Fr. 250.- von 6 - 12 Jahren Fr. 350.- über 12 Jahre Fr. 500.- II. Zuschläge zum monatlichen Grundbetrag 1. Effektiver Mietzins für Wohnung oder Zimmer ohne Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom und/oder Gas, weil im Grundbetrag inbegriffen unter Berücksichtigung von Ziff. V/2. Benützt der Schuldner lediglich zu seiner grösseren Bequemlichkeit eine teure Wohnung oder ein teures Zimmer, so kann der Mietzins nach Ablauf des nächsten Kündigungstermins auf ein Normalmass herabgesetzt werden (BGE 119 III 73 m.H.). Besitzt der Schuldner ein eigenes von ihm bewohntes Haus, so ist anstelle des Mietzinses der Liegenschaftsaufwand zum Grundbetrag hinzuzurechnen. Dieser besteht aus dem Hypothekarzins (ohne Amortisation), den öffentlich-rechtlichen Abgaben und den (durchschnittlichen) Unterhaltskosten. 2. Heizungskosten Die durchschnittlichen auf zwölf Monate verteilten Aufwendungen für die Beheizung der Wohnräume. 3. Sozialbeiträge (soweit nicht vom Lohn bereits abgezogen) wie Beiträge bzw. Prämien an AHV, IV und EO Arbeitslosenversicherung Kranken und Sterbekassen Unfallversicherung Pensions und Fürsorgekassen Berufsverbände Der Prämienaufwand für nichtobligatorische Versicherungen kann nur in begründeten Fällen berücksichtigt werden. 4. Unumgängliche Berufsauslagen (soweit der Arbeitgeber nicht dafür aufkommt) a) Erhöhter Nahrungsbedarf bei Schwerarbeit, Schicht- und Nachtarbeit, ferner für Schuldner, die einen sehr weiten Arbeitsweg zurücklegen müssen: Fr. 5.- pro Arbeitstag. b) Auslagen für auswärtige Verpflegung: Bei Nachweis von Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung: Fr. 8.- bis Fr. 10.- für jede Hauptmahlzeit. c) Überdurchschnittlicher Kleider- und Wäscheverbrauch (beispielsweise bei Servicepersonal, Handelsreisenden u.a.m.): bis Fr. 50.- pro Monat. d) Fahrten zum Arbeitsplatz Öffentliche Verkehrsmittel: effektive Auslagen. Fahrrad: Fr. 10.- bis Fr. 15.- pro Monat für Abnützung. Mofa/Moped: Fr. 20.- bis Fr. 30.- pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Motorrad: Fr. 35.- bis Fr. 55.- pro Monat für Abnützung, Betriebsstoff usw. Automobil: Sofern einem Automobil Kompetenzqualität zukommt, sind die festen und veränderlichen Kosten ohne Amortisation zu berechnen. Bei Benützung eines Automobils ohne Kompetenzqualität: Auslagenersatz wie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. 5. Rechtlich oder moralisch geschuldete Unterstützungs- und/oder Unterhaltsbeiträge, die der Schuldner an nicht in seinem Haushalt wohnende Personen in der letzten Zeit vor der Pfändung nachgewiesenermassen geleistet hat und voraussichtlich auch während der Dauer der Pfändung leisten wird (BGE 121 III 22). Dem Betreibungsamt sind für solche Beiträge Unterlagen (Urteile, Quittungen usw.) vorzuweisen. 6. Schulung der Kinder Besondere Auslagen für Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel; Schulmaterial usw.). Das gilt auch für Studenten bis zu ihrer Volljährigkeit (BGE 98 III 34 ff.), wobei allfällige Stipendien und anderweitige Einkünfte derselben angemessen zu berücksichtigen sind. 7. Abzahlung oder Miete/Leasing von Kompetenzstücken Gemäss Kaufvertrag, jedoch nur solange zu berücksichtigen, als der Schuldner bei richtiger Vertragserfüllung zur Abzahlung verpflichtet ist und sich über die Zahlungen ausweist. Voraussetzung: Der Verkäufer muss sich das Eigentum vorbehalten haben. Die gleiche Regelung gilt für gemietete/geleaste Kompetenzstücke (BGE 82 III 26 ff.). 8. Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt, Wartung und Pflege; Wohnungswechsel Stehen dem Schuldner zur Zeit der Pfändung unmittelbar grössere Auslagen für Arzt, Arzneien, Geburt und Wartung und Pflege von Familienangehörigen oder für einen Wohnungswechsel bevor, so ist diesem Umstand in billiger Weise durch eine entsprechende zeitweise Erhöhung des Existenzminimums Rechnung zu tragen. Gleiches gilt, wenn diese Auslagen dem Schuldner während der Dauer der Lohnpfändung erwachsen. Eine Änderung der Lohnpfändung erfolgt hier in der Regel"}