Der juristisch nicht gebildete Beschwerdeführer durfte sich demnach auf die konkret abgegebene Rechtsmittelbelehrung verlassen. Der Beschwerde-Weiterzug ist demnach gutzuheissen und die Streitsache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 16. November 2006 (SK 06 117) |