Aus dieser Formulierung durfte der Beschwerdeführer folgern, dass die Verordnung für alle Fragen, die nicht die Rechtsmittelfrist betreffen, zu beachten sei. Denn die Rechtsmittelfrist und der Beginn des Fristenlaufs wurden in der Verfügung des Konkursamts ja konkret vorgegeben. Jedenfalls war nicht zu erwarten, dass sich aus der bundesgerichtlichen Verordnung ein anderer als der vom Konkursamt angegebene Beginn des Fristenlaufs ergeben würde. Der juristisch nicht gebildete Beschwerdeführer durfte sich demnach auf die konkret abgegebene Rechtsmittelbelehrung verlassen.