Darauf durfte sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlassen. Zwar erwähnt die Rechtsmittelbelehrung am Schluss auch die massgebliche Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK). Der Hinweis, wonach im Übrigen auf die Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK) verwiesen werde (SR 281.52), erscheint indessen zu allgemein und vage, um einen Laien zu veranlassen, sich entsprechend rechtlich ins Bild zu setzen. Aus dieser Formulierung durfte der Beschwerdeführer folgern, dass die Verordnung für alle Fragen, die nicht die Rechtsmittelfrist betreffen, zu beachten sei.