Rechtsuchende geniessen daher keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können. Allerdings vermag nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwaltes eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (BGE 124 I 258 E. 1a/aa). Die Rechtsmittelbelehrung des Konkursamtes verwies generell auf das Beschwerderecht innert zehn Tagen seit Bekanntgabe im SHAB. Darauf durfte sich der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verlassen.