Dass er diese Anzeige am 2. Mai 2006 erhielt, ist unbestritten. 4.2.2. Der Beschwerdeführer beruft sich hinsichtlich des Fristbeginns auf die Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung vom 1. Mai 2006. Dort wurde ausdrücklich festgehalten, Beschwerden gegen den Verteilungsplan seien innert zehn Tagen seit Bekanntgabe im SHAB beim Amtsgericht anhängig zu machen. Das in Art. 9 BV (Art. 4 aBV) verankerte Recht auf Vertrauensschutz bewirkt unter anderem, dass den Parteien aus einer fehlerhaften behördlichen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf.