11 der Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK). Danach können Genossenschafter den Verteilungsplan binnen zehn Tagen seit Empfang der Anzeige anfechten (Abs. 2); den Konkursgläubigern steht dieses Recht während zehn Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung zu (Abs. 3). Grundsätzlich galt für den Beschwerdeführer, der als Genossenschafter mit Nachschusspflicht eine individuelle Verfügung erhalten hat, somit die zehntägige Anfechtungsfrist seit Empfang der Anzeige des Konkursamtes. Dass er diese Anzeige am 2. Mai 2006 erhielt, ist unbestritten.