Anschliessend an die Rechtsmittelbelehrung fand sich der Satz: "Im Übrigen wird auf die Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK) verwiesen (SR 281.52). Gegen diese Verfügung erhob der Genossenschafter X. am 18. Mai 2006 Beschwerde, auf die der Amtsgerichtspräsident mangels Einhaltung der Beschwerdefrist nicht eintrat, da die Beschwerdefrist am 12. Mai 2006 abgelaufen sei. Das Obergericht hiess den dagegen vom Beschwerdeführer eingereichten Beschwerde-Weiterzug gut. Aus den Erwägungen: 4.2.1. Massgebend für den Beginn der Beschwerdefrist ist Art. 11 der Verordnung des Bundesgerichts über den Genossenschaftskonkurs (VGeK).