38 LugÜ vorgesehen ist, hinlänglich Nachach-tung verschafft. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage der Gewährung einer negati-ven Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG vorerst offen bleiben. 8.- Das Obergericht setzt das Rekursverfahren aus den genannten Gründen gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ aus und setzt dem Beklagten eine angesichts des fortgeschrittenen Vollstre-ckungsverfahrensstandes als angemessen erachtete Frist von zwei Monaten zur Einreichung der Vollstreckungsgegenklage gemäss Art. 38 Abs. 1 in Deutschland. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 27. Oktober 2005 (SK 05 81) |