50 LugÜ, der die analoge Anwendung von Art. 38 LugÜ gebietet, auf das Fristerfordernis verzichtet werden kann. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien handelt es sich bei diesem Rechtsbehelf, dessen Einreichung vom Beklagten auch ernsthaft in Erwägung gezogen wird, um die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 D-ZPO. Dass diese Klage erst nach einem Jahr und erst im jetzigen Verfahrensstadium eingelegt werden soll, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich, sondern ergibt sich aus dem Ablauf des Vollstreckungsverfahrens.