38 LugÜ vorgesehen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Ver-fahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung (bzw. nach Art. 50 LugÜ: die öffentliche Urkunde) ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen noch nicht abgelaufen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist (vgl. dazu auch: AS 1990 II 328). Im Falle einer öffentlichen Ur-kunde ergibt sich aus der Natur des Rechtsinstituts, dass gar keine solche Frist läuft, wes-halb in Anwendung von Art. 50 LugÜ, der die analoge Anwendung von Art.