Der Beklagte selber beantragt denn zu Recht auch nicht aus-drücklich (in der Rekursbegründung) die provisorische Rechtsöffnung. Auch soweit der Be-klagte nicht gegen die definitive Rechtsöffnung - (¿) - opponiert, verlangt er vor allem wie-derum nur die Möglichkeit der vollumfänglichen Überprüfung auch materiellrechtlicher Ein-wände selbst für den Fall der definitiven Rechtsöffnung. Diesfalls möge ihm Frist zur Erhe-bung der Vollstreckungsgegenklage in Deutschland gesetzt werden. Dieser Weg ist auch in Art. 38 LugÜ vorgesehen.