36 LugÜ ist diesem Bedürfnis jedoch bereits Rechnung getragen. Ausserdem geht das LugÜ ausserhalb des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 36 LugÜ nicht von einer zusätzlichen materiellrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Vollstreckungsstaat (d.h. in der Schweiz: Aberkennungsklage) aus, sondern setzt in Art. 38 LugÜ die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage im Errichtungsstaat der Urkun-de als Abwehrmittel voraus. Der Beklagte selber beantragt denn zu Recht auch nicht aus-drücklich (in der Rekursbegründung) die provisorische Rechtsöffnung.