Im Verfahren nach Art. 36 LugÜ sind diese Einwände infolge um-fassender Prüfungsbefugnis zulässig (Kropholler, a.a.O., N 12 zu Art. 50). Vor dem Hinter-grund dieser umfassenden Kognition kann die vom Beklagten ins Feld geführte Problematik, ob provisorische oder definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, jedoch vernachlässigt werden. Denn für die provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklagemöglich-keit würde vor allem gerade die durch die Aberkennungsklage ermöglichte umfassende ma-terielle Prüfungs- und Einredemöglichkeit sprechen. Durch die umfassende Kognition im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 LugÜ ist diesem Bedürfnis jedoch bereits Rechnung getragen.