Insbesondere im Rechtsbehelf wird nicht gerügt, inwiefern die dort erhobenen materiellrechtlichen Einwände eine Verletzung des schweizerischen Ord-re public einschliessen sollen, welche die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. 7.3. Der Beklagte wendet sich dagegen vielmehr gegen die Art der Rechtsöffnung und kriti-siert in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz den Rechtsmittelweg hätte aufzeigen und festlegen sollen. Im Rechtsbehelf bringt er zudem materiellrechtliche Einwände gegen das Zustandekommen der Urkunde bzw. den der Urkunde zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch vor. Im Verfahren nach Art.