31 LugÜ sind mithin keine darüber hinausgehenden materiellrechtlichen Einwände, insbesondere solche gegen den der Urkunde zugrunde lie-genden Rechtsanspruch, zugelassen. Die vorinstanzliche Überprüfungsbefugnis war mithin beschränkt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, N 9 zu Art. 50 LugÜ). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne die vorgelegte Urkunde als im Vertragsstaat aufgenommene öffentliche Urkunde gemäss LugÜ und die Vereinbarkeit mit dem schweize-rischen Ordre public zu Recht als gegeben beurteilt. Im Rahmen der Prüfung des Ordre pub-lic ist die Vorinstanz auch ausführlich auf das Zustandekommen der Urkunde eingegangen.