Der Rechtsbehelf wird dem-nach als Bestandteil des Rekurses vom 27. Juni 2005 entgegengenommen. 7.1. Die Klägerin verlangt definitive Rechtsöffnung für eine nach deutschem Recht errichtete öffentliche Urkunde. Die Vollstreckbarkeit der Urkunde beurteilt sich unstreitig nach dem Lu-gÜ, das sowohl die Schweiz wie auch Deutschland ratifiziert haben. Das LugÜ regelt die Vollstreckung der in einem andern Vertragsstaat errichteten öffentlichen Urkunden in Art. 50. Diese Bestimmung verweist auf das Antragsverfahren von Art. 31 ff. LugÜ. Der Verweis er-fasst somit auch das Rechtsbehelfsverfahren von Art. 36 ff. LugÜ, insbesondere auch Art.