Am 18. Juli 2005 reichte der Beklagte einen Rechtsbehelf nach Art. 36 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) ein und beantragte darin eventualiter, es sei ihm eine Frist anzuset-zen, um in Deutschland den Rechtsbehelf einer Zwangsvollstreckungsgegenklage einzurei-chen. Das Rekursverfahren sei - wie in Art. 38 LugÜ vorgesehen - bis zu einem Entscheid im deutschen Verfahren zu sistieren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat das Sistierungsgesuch gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 6.- Beim Rechtsbehelf nach Art.