Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens mit Vollstreckbarerklärung unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Rechtsbehelfs in Deutschland. ====================================================================== Die Klägerin liess den Beklagten für eine Forderung betreiben. Auf Gesuch der Klägerin er-klärte der Amtsgerichtspräsident die Urkunde Nr. 1122, Buchgrundschuld, ausgestellt am 5. November 2001 durch Notar X. in Frankfurt am Main, für vollstreckbar und erteilte für den in Betreibung gesetzten Betrag die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beklagte am 27. Juni 2005 Rekurs. Am 18. Juli 2005 reichte der Beklagte einen Rechtsbehelf nach Art.