{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-05-81_2005-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2600", "Checksum": "7039b065465a0108700c7703121ee283"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 05 81", "2005 I Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.10.2005 SK 05 81 (2005 I Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 38 Abs. 1 LugÜ. Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens mit Vollstreckbarerklärung unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Rechtsbehelfs in Deutschland. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:14:47", "Checksum": "e6bd909534e65ad94c874e6fd7540d66", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.10.2005 SK 05 81 (2005 I Nr. 44)\nRegeste:\nArt. 38 Abs. 1 LugÜ. Sistierung eines Rechtsöffnungsverfahrens mit Vollstreckbarerklärung unter Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Rechtsbehelfs in Deutschland. | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n Überprüfung auch materiellrechtlicher Ein-wände selbst für den Fall der definitiven Rechtsöffnung. Diesfalls möge ihm Frist zur Erhe-bung der Vollstreckungsgegenklage in Deutschland gesetzt werden. Dieser Weg ist auch in Art. 38 LugÜ vorgesehen. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht auf Antrag der Partei, die ihn eingelegt hat, das Ver-fahren aussetzen, wenn gegen die Entscheidung (bzw. nach Art. 50 LugÜ: die öffentliche Urkunde) ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt oder die Frist für einen solchen noch nicht abgelaufen ist; in letzterem Fall kann das Gericht eine Frist bestimmen, innerhalb derer der Rechtsbehelf einzulegen ist (vgl. dazu auch: AS 1990 II 328). Im Falle einer öffentlichen Ur-kunde ergibt sich aus der Natur des Rechtsinstituts, dass gar keine solche Frist läuft, wes-halb in Anwendung von Art. 50 LugÜ, der die analoge Anwendung von Art. 38 LugÜ gebietet, auf das Fristerfordernis verzichtet werden kann. Nach übereinstimmender Auffassung der Parteien handelt es sich bei diesem Rechtsbehelf, dessen Einreichung vom Beklagten auch ernsthaft in Erwägung gezogen wird, um die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 D-ZPO. Dass diese Klage erst nach einem Jahr und erst im jetzigen Verfahrensstadium eingelegt werden soll, ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht rechtsmissbräuchlich, sondern ergibt sich aus dem Ablauf des Vollstreckungsverfahrens. Auch dem Anspruch auf ein min-destens einmaliges kontradiktorisches, mit umfassender Kognition ausgestattetes, gerichtli-ches Überprüfungsverfahren, wie es sich aus Art. 6 EMRK und insofern auch als Teilgehalt des schweizerischen Ordre public ergeben soll, ist mit der Möglichkeit der Vollstreckungsge-genklage in Deutschland, wie sie durch Art. 38 LugÜ vorgesehen ist, hinlänglich Nachach-tung verschafft. Vor diesem Hintergrund kann auch die Frage der Gewährung einer negati-ven Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG vorerst offen bleiben. 8.- Das Obergericht setzt das Rekursverfahren aus den genannten Gründen gemäss Art. 38 Abs. 1 LugÜ aus und setzt dem Beklagten eine angesichts des fortgeschrittenen Vollstre-ckungsverfahrensstandes als angemessen erachtete Frist von zwei Monaten zur Einreichung der Vollstreckungsgegenklage gemäss Art. 38 Abs. 1 in Deutschland. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 27. Oktober 2005 (SK 05 81) |"}