{"Signatur": "LU_OG_003", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2005-10-27", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_OG_003_SK-05-81_2005-10-27.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=2600", "Checksum": "7039b065465a0108700c7703121ee283"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SK 05 81", "2005 I Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission 27.10.2005 SK 05 81 (2005 I Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna  Schuldbetreibungs- und Konkurskommission"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 38 Abs. 1 LugÜ. 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Auf Gesuch der Klägerin er-klärte der Amtsgerichtspräsident die Urkunde Nr. 1122, Buchgrundschuld, ausgestellt am 5. November 2001 durch Notar X. in Frankfurt am Main, für vollstreckbar und erteilte für den in Betreibung gesetzten Betrag die definitive Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beklagte am 27. Juni 2005 Rekurs. Am 18. Juli 2005 reichte der Beklagte einen Rechtsbehelf nach Art. 36 ff. des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 (Lugano-Übereinkommen; LugÜ) ein und beantragte darin eventualiter, es sei ihm eine Frist anzuset-zen, um in Deutschland den Rechtsbehelf einer Zwangsvollstreckungsgegenklage einzurei-chen. Das Rekursverfahren sei - wie in Art. 38 LugÜ vorgesehen - bis zu einem Entscheid im deutschen Verfahren zu sistieren. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskommission hat das Sistierungsgesuch gutgeheissen. Aus den Erwägungen: 6.- Beim Rechtsbehelf nach Art. 36 LugÜ handelt es sich nicht um einen speziellen Rechts-behelf in einem besonderen Verfahren, sondern um eine staatsvertraglich eingeräumte Re-kursmöglicheit im Vollstreckungsstaat nach dessen Recht. Der Rechtsbehelf ist mithin in der Form des Rekurses gemäss § 258 ff. ZPO (Botsch. LugÜ, in: AS 1990 II 328) einzureichen, mit der prozessualen Differenzierung, dass das LugÜ eine einmonatige Rekursfrist gewährt, welche der kürzeren kantonalrechtlichen Rekursfrist vorgeht. Der Rechtsbehelf wird dem-nach als Bestandteil des Rekurses vom 27. Juni 2005 entgegengenommen. 7.1. Die Klägerin verlangt definitive Rechtsöffnung für eine nach deutschem Recht errichtete öffentliche Urkunde. Die Vollstreckbarkeit der Urkunde beurteilt sich unstreitig nach dem Lu-gÜ, das sowohl die Schweiz wie auch Deutschland ratifiziert haben. Das LugÜ regelt die Vollstreckung der in einem andern Vertragsstaat errichteten öffentlichen Urkunden in Art. 50. Diese Bestimmung verweist auf das Antragsverfahren von Art. 31 ff. LugÜ. Der Verweis er-fasst somit auch das Rechtsbehelfsverfahren von Art. 36 ff. LugÜ, insbesondere auch Art. 38 LugÜ (Jan Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht, 6. Aufl., 1988, N 8 zu Art. 50 und N 19 Zu Art. 36). 7.2. Nach Art. 50 LugÜ sind öffentliche Urkunden, die in einem Vertragsstaat aufgenommen und vollstreckbar sind, in einem Vertragsstaat auf Antrag vollstreckbar, es sei denn, die Voll-streckung würde der öffentlichen Ordnung (Ordre public) des Vollstreckungsstaates zuwider-laufen. Im Antragsverfahren nach Art. 31 LugÜ sind mithin keine darüber hinausgehenden materiellrechtlichen Einwände, insbesondere solche gegen den der Urkunde zugrunde lie-genden Rechtsanspruch, zugelassen. Die vorinstanzliche Überprüfungsbefugnis war mithin beschränkt (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel, N 9 zu Art. 50 LugÜ). Die Vorinstanz hat in diesem Sinne die vorgelegte Urkunde als im Vertragsstaat aufgenommene öffentliche Urkunde gemäss LugÜ und die Vereinbarkeit mit dem schweize-rischen Ordre public zu Recht als gegeben beurteilt. Im Rahmen der Prüfung des Ordre pub-lic ist die Vorinstanz auch ausführlich auf das Zustandekommen der Urkunde eingegangen. Die Vorinstanz ist somit den Anforderungen des Vollstreckbarerklärungsverfahrens nach Art. 31 LugÜ rechtsgenüglich nachgekommen. Dagegen wird vom Beklagten in seinem Re-kurs denn auch nichts angeführt. Insbesondere im Rechtsbehelf wird nicht gerügt, inwiefern die dort erhobenen materiellrechtlichen Einwände eine Verletzung des schweizerischen Ord-re public einschliessen sollen, welche die Vorinstanz hätte berücksichtigen müssen. 7.3. Der Beklagte wendet sich dagegen vielmehr gegen die Art der Rechtsöffnung und kriti-siert in diesem Zusammenhang, dass die Vorinstanz den Rechtsmittelweg hätte aufzeigen und festlegen sollen. Im Rechtsbehelf bringt er zudem materiellrechtliche Einwände gegen das Zustandekommen der Urkunde bzw. den der Urkunde zugrunde liegenden materiell-rechtlichen Anspruch vor. Im Verfahren nach Art. 36 LugÜ sind diese Einwände infolge um-fassender Prüfungsbefugnis zulässig (Kropholler, a.a.O., N 12 zu Art. 50). Vor dem Hinter-grund dieser umfassenden Kognition kann die vom Beklagten ins Feld geführte Problematik, ob provisorische oder definitive Rechtsöffnung zu erteilen sei, jedoch vernachlässigt werden. Denn für die provisorische Rechtsöffnung mit anschliessender Aberkennungsklagemöglich-keit würde vor allem gerade die durch die Aberkennungsklage ermöglichte umfassende ma-terielle Prüfungs- und Einredemöglichkeit sprechen. Durch die umfassende Kognition im Rechtsbehelfsverfahren nach Art. 36 LugÜ ist diesem Bedürfnis jedoch bereits Rechnung getragen. Ausserdem geht das LugÜ ausserhalb des Rechtsbehelfsverfahrens nach Art. 36 LugÜ nicht von einer zusätzlichen materiellrechtlichen Überprüfungsmöglichkeit im Vollstreckungsstaat (d.h. in der Schweiz: Aberkennungsklage) aus, sondern setzt in Art. 38 LugÜ die Möglichkeit einer Vollstreckungsgegenklage im Errichtungsstaat der Urkun-de als Abwehrmittel voraus. Der Beklagte selber beantragt denn zu Recht auch nicht aus-drücklich (in der Rekursbegründung) die provisorische Rechtsöffnung. Auch soweit der Be-klagte nicht gegen die definitive Rechtsöffnung - (¿) - opponiert, verlangt er vor allem wie-derum nur die Möglichkeit der vollumfänglichen"}