dem Erledigungsentscheid des Amtsgerichts vom 9. März 2005 materielle Rechtskraft zuerkannt werden. Mit diesem Klagerückzug hat die Klägerin definitiv auf ihre Forderung verzichtet. Damit besteht die in Betreibung gesetzte Forderung nicht mehr. Die Rechtsöffnung muss deshalb abgewiesen werden. Schuldbetreibungs- und Konkurskommission, 27. Mai 2005 (SK 05 53) |