Das Bundesgericht prüfte dann konkret § 113 der Luzerner Zivilpro-zessordnung und kam zum Schluss, dass nach Bundesprozessrecht, das die Lehre der ma-teriellen Rechtskraft beherrsche, einem Erledigungsentscheid grundsätzlich immer Rechts-kraftwirkung zukomme und dass für ein abweichendes kantonales Prozessrecht kein Raum bestehe (BGE 4P.94/2002, E. 3.2; vgl. auch Bühlmann/Rüegg/Eiholzer, Ergänzungen zum Luzerner Zivilprozess, Kriens 2002, N 2 zu § 113 ZPO). 5.3.3. Nachdem die Klägerin keinen Ausnahmefall für den Klagerückzug vorgetragen hat, muss aufgrund der Bundesgerichtspraxis dem Erledigungsentscheid des Amtsgerichts vom 9. März 2005 materielle Rechtskraft zuerkannt werden.