Ausnahmsweise erwachse ein Abschreibungsent-scheid zufolge Klagerückzug dann nicht in materielle Rechtskraft, wenn der Rückzug z.B. unter Vorbehalt der Wiedereinbringung einer verbesserten Klage oder in einem frühen Pro-zessstadium erfolgt sei. Das Bundesgericht prüfte dann konkret § 113 der Luzerner Zivilpro-zessordnung und kam zum Schluss, dass nach Bundesprozessrecht, das die Lehre der ma-teriellen Rechtskraft beherrsche, einem Erledigungsentscheid grundsätzlich immer Rechts-kraftwirkung zukomme und dass für ein abweichendes kantonales Prozessrecht kein Raum bestehe (BGE 4P.94/2002, E. 3.2;