Namentlich bei Klagerückzug sei von Bundesrechts wegen grundsätzlich von materieller Rechtskraft auszugehen. Ausnahmsweise erwachse ein Abschreibungsent-scheid zufolge Klagerückzug dann nicht in materielle Rechtskraft, wenn der Rückzug z.B. unter Vorbehalt der Wiedereinbringung einer verbesserten Klage oder in einem frühen Pro-zessstadium erfolgt sei.