Im Urteil vom 27. Juni 2002 hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Frage der materiellen Rechtskraft eine Frage des Bundesrechts sei, sofern der zu beurteilende An-spruch auf Bundesrecht beruhe. In der Rechtsprechung und Literatur herrsche Einigkeit dar-über, dass nicht nur vollstreckbare gerichtliche Urteile, sondern auch Erledigungsentscheide aufgrund von Parteierklärungen (Vergleich, Anerkennung, Rückzug) in materielle Rechtskraft erwachsen würden. Namentlich bei Klagerückzug sei von Bundesrechts wegen grundsätzlich von materieller Rechtskraft auszugehen.